Scheidung (Scheidung)

Scheidung (Scheidung) Scheidung (Scheidung). Scheidungsklage.

Die Scheidung (Scheidung) erfolgt im Standesamt auf Antrag beider Ehepartner und vor Gericht.
Die Scheidung im Standesamt (Art. 19 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation) erfolgt aus zwei Gründen:

  • beide Parteien haben der Scheidung zugestimmt
  • Ehemann und Ehefrau haben keine gemeinsamen minderjährigen Kinder.

Das gegenseitige Einverständnis der Ehegatten mit der Scheidung wird in ihrer gemeinsamen schriftlichen Erklärung zum Ausdruck gebracht. Wenn es aus triftigen Gründen nicht möglich ist, vor einem Gericht eine gemeinsame Erklärung abzugeben, kann der Wunsch der Ehegatten, die Ehe aufzulösen, als separate Erklärung angesehen werden.

Neben der gegenseitigen Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung ist es auch erforderlich, dass sie keine gemeinsamen minderjährigen Kinder haben. Wenn einer der Ehegatten ein Kind aus einer früheren Ehe hat, dessen Elternteil nicht der andere Ehegatte ist, gibt es keine Hindernisse für die Scheidung im Standesamt.

In Ausnahmefällen ist es auch möglich, auf Antrag eines der Ehegatten eine Scheidung beim Standesamt einzureichen, unabhängig davon, ob sie gemeinsame minderjährige Kinder haben, sofern vorhanden, und zwar:

  • gerichtliche Anerkennung des anderen Ehepartners als vermisst;
  • Anerkennung des anderen Ehepartners als unfähig;
  • Verurteilung des anderen Ehepartners wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.

Die staatliche Registrierung einer Scheidung (Scheidung) erfolgt am Wohnort der Ehegatten (einer von ihnen) oder am Ort der staatlichen Registrierung der Ehe.
Die Zuständigkeit des Standesamtes umfasst nicht die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ehepartnern im Zusammenhang mit einer Scheidung. Streitigkeiten aus dem Scheidungsverfahren: o Immobilienbereich , über das Sammeln von Unterhalt, über Kinder - werden nur in einer gerichtlichen Anordnung gelöst.

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Das Scheidungsverfahren vor Gericht wird durchgeführt:

  • wenn die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben;
  • in Ermangelung der Zustimmung eines der Ehegatten zur Scheidung;
  • wenn einer der Ehegatten trotz fehlender Einwände von der Auflösung der Ehe im Standesamt abweicht.

Wie die Praxis zeigt, ist der häufigste Grund für das Scheidungsverfahren die Anwesenheit von Ehegatten minderjähriger Kinder. Die Prüfung von Fällen der Auflösung der Ehe (Scheidung) erfolgt gerichtlich nach dem Verfahren des Antragsverfahrens (Art. 113 AVB).

Der Anspruch auf Scheidung , einschließlich einer Scheidung aus der Teilung des Eigentums oder der Einziehung von Unterhalt, wird vorbereitet Anwälte der Hochschule Lunev & Partners so schnell wie möglich. In der Scheidungsanzeige ist anzugeben, wo und wann die Ehe eingetragen wurde, ob Ehegatten minderjährige Kinder aus der Ehe haben, Alter der Kinder, ob eine Einigung über deren Unterhalt und Erziehung besteht, Scheidungsmotive und sonstige Voraussetzungen (Unterhaltsrückforderung, Abschnitt über das gemeinsame Eigentum ), die gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag berücksichtigt werden kann.

Die Dokumente, die erforderlich sind, um einen Scheidungsantrag oder eine Scheidung vor Gericht zu stellen, sind zwangsläufig die ursprüngliche Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem Hausregister, Geburtsurkunden für minderjährige Kinder, eine Quittung über die Zahlung der staatlichen Abgaben und andere notwendige Dokumente. Die Vertretung von Interessen vor Gericht ist nach dem Willen des Auftraggebers ohne seine persönliche Beteiligung möglich, insbesondere dann, wenn die Ehegatten nicht miteinander kommunizieren und sich nicht sehen wollen.

Das derzeitige Familienrecht bietet zwei Möglichkeiten für die Scheidung durch die Gerichte , wobei die Merkmale des Scheidungsverfahrens für jeden von ihnen berücksichtigt werden:

  1. gerichtliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten zur Scheidung;
  2. gerichtliche Scheidung ohne Zustimmung eines Ehegatten zur Scheidung.

Gleichzeitig mit der Scheidung kann das Gericht andere Fragen klären, nämlich, bei wem die Eltern nach der Scheidung minderjährige Kinder leben, um Gelder von den Eltern für den Unterhalt der Kinder oder für den Unterhalt des behinderten bedürftigen Ehegatten einzuziehen, um die Aufteilung des Eigentums der Ehegatten.

Das Scheidungsverfahren in den Standesämtern dauert in der Regel etwa einen Monat und bei einem Gericht im gegenseitigen Einvernehmen der Ehegatten zwischen einem Monat und zwei Monaten, unter Berücksichtigung des Inkrafttretens der gerichtlichen Entscheidung. Ohne die Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung kann sich der Scheidungsprozess um mehr als drei Monate verzögern, wenn das Gericht beschließt, innerhalb von drei Monaten eine Frist für ihre Versöhnung zu setzen (Art. 22 des RF IC).

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